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Barrierefreie Website und Onlineshop: Was das BFSG von kleinen Betrieben verlangt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft vor allem Onlineshops und digitale Dienste für Verbraucher. Hier erfahren Sie, ob Ihr Betrieb betroffen ist, welche Ausnahmen es gibt und was eine barrierefreie Website ausmacht.

Von Michael Obert  |  Veröffentlicht am 15.10.2026  |  7 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28.06.2025 vor allem für Onlineshops und andere digitale Dienste, über die Verbraucher Verträge abschließen. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind für Dienstleistungen ausgenommen. Reine Info-Websites ohne Vertragsabschluss fallen nach überwiegender Auffassung nicht darunter. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem: bessere Bedienbarkeit, mehr Kunden und meist auch bessere Auffindbarkeit.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Das Gesetz erfasst bestimmte Produkte (etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader, Geldautomaten) und bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher. Für die meisten Betriebe ist vor allem eine Gruppe wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und Websites oder Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, zum Beispiel eine Bestellung, eine kostenpflichtige Buchung oder ein Abo.

SituationEinordnung
Onlineshop für Privatkundenbetroffen, sofern keine Ausnahme greift
Kostenpflichtige Online-Buchung für Verbraucherin der Regel betroffen
Reine Informations-Website ohne Vertragsabschlussnach überwiegender Auffassung nicht betroffen
Shop nur für Geschäftskunden (B2B)nicht betroffen, wenn Verbraucher wirksam ausgeschlossen sind
Kleinstunternehmen mit Dienstleistungausgenommen (siehe unten)

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Für Dienstleistungen, also auch den Onlineshop, sind sie von den Anforderungen ausgenommen. Für Produkte, die sie in Verkehr bringen, gilt die Ausnahme nicht.

Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte die Gründe dokumentieren. Wächst der Betrieb über die Grenzen hinaus, greifen die Pflichten.

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Maßstab in der Praxis sind die internationalen Richtlinien WCAG in der Stufe AA, auf die sich die europäische Norm EN 301 549 stützt. Die wichtigsten Punkte:

  • Kontrast: Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben.
  • Tastaturbedienung: Alles muss sich ohne Maus erreichen lassen, mit sichtbarem Fokus.
  • Alternativtexte: Bilder mit Inhalt brauchen eine Beschreibung für Screenreader.
  • Klare Struktur: echte Überschriften, Listen und Beschriftungen für Formularfelder.
  • Verständliche Fehlermeldungen im Bestellprozess und in Formularen.
  • Zoom bis 200 Prozent ohne abgeschnittene Inhalte, auch auf dem Smartphone.
  • Videos mit Untertiteln, keine automatisch blinkenden Elemente.

Zusätzlich verlangt das Gesetz Informationen darüber, wie der Dienst die Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer Erklärung zur Barrierefreiheit.

Wer kontrolliert und was droht?

Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Sie kann Mängel beanstanden, Fristen setzen und im äußersten Fall den Dienst untersagen. Bei bestimmten Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Daneben sind Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände denkbar.

Hinweis

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel helfen Ihre IHK, Handwerkskammer oder ein Anwalt.

So prüfen Sie Ihre Website selbst

  1. Seite nur mit der Tab-Taste bedienen: Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind?
  2. Browser-Zoom auf 200 Prozent stellen: Bleibt alles lesbar und bedienbar?
  3. Bilder ausblenden: Ergeben die Alternativtexte Sinn?
  4. Ein automatisches Prüfwerkzeug nutzen, etwa die Barrierefreiheitsprüfung in den Entwicklertools des Browsers. Es findet nicht alles, aber die häufigsten Fehler.

Unsere Einschätzung

Viele kleine Betriebe sind vom BFSG ausgenommen, Onlineshops ab zehn Beschäftigten aber nicht. Barrierefreiheit ist ohnehin gutes Handwerk: Sie macht Websites für alle leichter bedienbar und hilft auch bei Google. Unsere Websites und Shops bauen wir von Anfang an mit sauberer Struktur, Kontrast und Tastaturbedienung. Mehr unter Website erstellen und Shopify-Onlineshops.

Michael Obert
Michael ObertGründer von Cybersolve, IT- und E-Commerce-Berater aus Bad Orb

Häufige Fragen zum Thema

Muss meine Firmen-Website barrierefrei sein?

Eine reine Informations-Website, über die keine Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, fällt nach überwiegender Auffassung nicht unter das BFSG. Onlineshops und Buchungsstrecken für Verbraucher sind dagegen betroffen, sofern keine Ausnahme greift.

Gilt das BFSG auch für kleine Onlineshops?

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind für Dienstleistungen wie Onlineshops ausgenommen. Ab dieser Größe gelten die Anforderungen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Nein. Solche Einblendungen beheben die Ursachen meist nicht, etwa fehlende Beschriftungen, schlechte Kontraste oder Tastaturfallen. Barrierefreiheit muss im Aufbau der Website selbst stecken.

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Die Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025 für neue Produkte und Dienstleistungen. Für bestimmte bestehende Produkte und Verträge gibt es Übergangsfristen.

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